Reisepreisabsicherung
Seit dem 1.7.1994 besteht für Reiseveranstalter in Deutschland die
Pflicht zur Absicherung erhaltener Kundengelder (§ 651 K BGB).
Der Reiseveranstalter hat die Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge Konkurses oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters Reiseleistungen ausfallen oder dem Kunden für die Rückreise zusätzliche Aufwendungen entstehen.
Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden (auch Anzahlungen) auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur annehmen, wenn dem Kunden vorab ein Sicherungsschein eines Kundengeldabsicherers übergeben wurde.
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen, wie z.B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen zu einem Gesamtpreis zusammengefasst anbietet.
Diese Vorschrift gilt nicht wenn,
- der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet.
- Die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
- Der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
